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Erneute Entscheidung zu E-Tretrollern im öffentlichen Raum

Mit großem Interesse verfolgt die AGB die Entwicklungen um einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 09. Februar 2022. Der Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen hatte beantragt, den Geschäftsbetrieb mit E-Tretrollern im „free-floating-System“ im Stadtgebiet zu untersagen. Der vollständigen Untersagung wurde nicht stattgegeben, allerdings wurden im Rahmen der Ermessensentscheidung zum Antrag Rechtsfehler entdeckt. Nun muss die Stadt Münster erneut über den Antrag entscheiden – diesmal mit einer nachvollziehbaren Ermessensentscheidung und rechtsfehlerfrei.

Zunächst wurde der Antrag seitens der Stadt mit Verweis auf vorhandene Selbstverpflichtungserklärungen der Betreiber abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts fehlen jedoch Erwägungen zur Belastbarkeit und Tragfähigkeit ebendieser Erklärungen. Teilweise fehlen konkrete Regelungen oder Absprachen im Fall von behindernd abgestellten E-Tretrollern.

Über die negativen Auswirkungen auf die Barrierefreiheit frei abgestellter E-Tretroller im öffentlichen Raum berichtete die AGB Barrierefreiheit Rhein-Neckar und andere Interessensvertreter in den letzten Jahren regelmäßig.

Ähnlich wie auf dem folgenden Bild im Bereich einer Straßen- und Schienenquerung finden sich (nicht nur) in Mannheim leider zahlreiche dieser Blockaden. Beispielsweise in verengten Gehwegbereichen, an abgesenkten Bordsteinen, mitten auf Blindenleitstreifen oder auch vor Aufzügen. Diese Art Vorfälle sind leider keine Ausnahme, sondern werden uns regelmäßig berichtet.

3 geparkte E-Tretroller stehen im Gehbereich einer Straßen- und Schienenquerung. Der Zugang zur rnv-Haltestelle ist blockiert.
Durch diese drei E-Tretroller wird das gefahrlose Überqueren von Straße und Schiene zur Herausforderung. Foto: Heinrich Schaudt

In Mannheim wurde dieses Thema u.a. während der Sitzung des Ausschusses für Sicherheit und Ordnung vom 02.12.21, TOP 8 behandelt. Anträge zur Festlegung des Gebrauchs von E-Scootern als sog. Sondernutzung sowie zum Einrichten fester Stellplätze werden zur Zeit von der Verwaltung geprüft.

Die AGB hat dies in einem entsprechenden Schreiben an die Stadtverwaltung ausdrücklich unterstützt.